Hinweis: Es geht bei diesen Ausführungen nicht um das Bankgeschäft sondern einzig und allein um die Rechtsform Genossenschaft.
Maßgebend für alle Entscheidungen, die den Kern und die Existenz der Genossenschaft betreffen, sind ausschließlich deren Anteilsinhaber, die Mitglieder. Aber nur wenn die Mitglieder von ihrem Vorstand, der lediglich ein Mitglied unter Vielen ist, über alles informiert wurden, um eine vollkommen unbeeinflusste Entscheidung zu treffen, können diese z.B. bei einer geplanten Verschmelzung entscheiden, ob sie im Zuge der Zusammenlegung des Bankgeschäfts mit einer anderen Genossenschaftsbank
a) den gesamten Besitz und Vermögen ihrer Genossenschaft mittels Vermögensübergabe nach § 2 UmwG an eine andere Genossenschaft, ohne jegliche Entschädigung verschenken wollen, oder
b) nach § 123 Abs. 2 oder 3 UmwG nur das Bankgeschäft an die übernehmende Genossenschaft abspalten oder ausgliedern , ihre eigene Genossenschaft samt Mitgliedern und Geschäftsguthaben, nebst Teilen des Vermögens behalten wollen und als Gegenleistung selbst (bei Abspaltung) oder ihre Genossenschaft (bei Ausgliederung) Anteile an der aufnehmenden Genossenschaft im Gegenwert des übertragenen (Teil) Vermögens erhalten, oder
c) ob sie einen Formwechsel nach §§ 190 ff UmwG in die Rechtsform der genossenschaftlichen AG vornehmen wollen, oder
d) ob sie ihre Genossenschaft auflösen wollen.
Dies setzt jedoch voraus, dass ein nach § 34 GenG ordentlicher und gewissenhafter Vorstand einer Genossenschaft, die Mitglieder über alle Einzelheiten aufklärt und vollständig und zutreffend
über alle Umstände informiert, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren. und anschließend einen Beschluss der Mitglieder herbeiführt.
Die Treue-und Sorgfaltspflicht ist deshalb eine wichtige Pflicht der Geschäftsführung einer Genossenschaft. Sie fordert ein loyales Verhalten des Vorstands der Genossenschaft gegenüber und fordert, dass sämtliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse vorbehaltlos zum Wohle der Genossenschaft und deren Mitgliedern eingesetzt werden sollen.
Im Urteil II ZR 198/00 vom 09.09.2002 hat der BGH dazu folgendes verkündet:
„Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verlangt von dem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dass er seine Mitgesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung über Umstände, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, zutreffend und vollständig informiert.“
In der Begründung führt der BGH dazu u.a. aus:
„Das ergab sich aus der Treuepflicht, die Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den Mitgesellschaftern obliegt (st. Rspr., vgl. BGHZ 30, 195, 201; 44, 40; 64, 253, 257; 68, 81, 82) und bis zur vollständigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses fortdauert (MünchKomm. BGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 182 f.; § 738 Rdn. 4; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 109 Rdn. 23 f.). Die Treuepflicht verlangt von den Gesellschaftern, die Belange der Mitgesellschafter nicht zu beeinträchtigen. Hierzu gehört es, Mitgesellschafter über Vorgänge vollständig und zutreffend zu informieren, die deren mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren, ihnen aber nicht bekannt sein können.“
Für die Rechtsform eingetragene Genossenschaft kann nichts anderes gelten. Denn die Grundprinzipien einer Genossenschaft sind Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung. Die Genossenschaft besteht aus ihren Mitgliedern und ist eine sehr demokratische Unternehmensform.
Genau dies ist der Grund, weshalb wir das beabsichtigte Verschenken des Vermögens im Rahmen einer Fusion mit anschließender Auflösung der übertragenden Genossenschaft massiv kritisieren. Denn mit einem verpflichtenden Treuegebot der eigenen Genossenschaft und deren Mitglieder gegenüber, hat ein Verschweigen von mitgliederfreundlichen Alternativen anstelle der geplanten Fusion mittels Vermögensübergabe als Ganzes nichts zu tun.
Auch Im Urteil vom 11.12.2006 (II ZR 166/05) verkündet der BGH im Leitsatz:
"Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt er dies, kann sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergeben."
Gemäß § 41 GenG gilt für die Verantwortung des Aufsichtsrates § 34 GenG sinngemäß.