Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Warum sich Genossenschaftsbanken im Universalbankgeschäft faktisch nicht von anderen Banken unterscheiden – und warum die Rechtsform dafür strukturell ungeeignet ist
Genossenschaftsbanken unterscheiden sich rechtlich von anderen Banken durch ihre Rechtsform und ihren gesetzlichen Förderauftrag (§ 1 GenG).
In der tatsächlichen Ausgestaltung ihres Geschäftsbetriebs bestehen jedoch keine wesentlichen Unterschiede zu anderen Kreditinstituten.
Genossenschaftsbanken betreiben das vollständige Universalbankgeschäft. Sie bieten dieselben Produkte und Dienstleistungen an wie Sparkassen oder private Geschäftsbanken und unterliegen denselben aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere:
• den Eigenkapital- und Risikovorgaben nach Basel III/IV, • den Regelungen des Kreditwesengesetzes (KWG), • der laufenden Aufsicht durch BaFin und – bei größeren Instituten – die EZB.
Diese Vorgaben erzwingen eine dauerhafte und stetige Eigenkapitalbildung, eine konservative Ausschüttungspolitik sowie eine starke Thesaurierung von Gewinnen. Rücklagenbildung ist damit nicht mehr primär Ausdruck unternehmerischer Entscheidung, sondern aufsichtsrechtliche Notwendigkeit.