Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Warum bei den Volks- und Raiffeisenbanken zwar „Genossenschaft“ draufsteht – aber immer weniger Genossenschaft erkennbar ist
Volks- und Raiffeisenbanken firmieren in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG). Nach § 1 Genossenschaftsgesetz ist ihr Zweck die Förderung der Mitglieder durch den gemeinsamen Geschäftsbetrieb.
Die genossenschaftliche Idee unterscheidet sich damit grundlegend von kapitalorientierten Gesellschaftsformen: Nicht die Rendite des Unternehmens steht im Mittelpunkt, sondern der Nutzen der Mitglieder aus ihrer Geschäftsbeziehung zur Genossenschaft.
Gerade weil Mitglieder regelmäßig keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen und an den Rücklagen der Genossenschaft haben, liegt die Besonderheit dieser Rechtsform traditionell in der Weitergabe wirtschaftlicher Vorteile während der Mitgliedschaft – etwa über günstige Konditionen, Leistungen oder Rückvergütungen.
Die genossenschaftliche Rückvergütung stellt dabei ein typisches Instrument dar, um erwirtschaftete Vorteile unmittelbar an Mitglieder weiterzugeben. In der Praxis vieler Kreditgenossenschaften spielt dieses Instrument heute jedoch nur noch eine untergeordnete Rolle.
Strukturwandel innerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe
Seit den späten 1990er- und frühen 2000er-Jahren wurde innerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe eine stärkere organisatorische Bündelung angestrebt. Ziel war es, durch Arbeitsteilung, Spezialisierung und größere Einheiten wirtschaftliche Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen.
Leitgedanken wie „Bündelung der Kräfte“ oder „Ein Markt – eine Bank“ standen für eine Entwicklung hin zu regionalen Marktträgern und einer enger verzahnten Organisation.
In der Folge verringerte sich die Zahl selbständiger Volks- und Raiffeisenbanken erheblich. Viele Aufgaben wurden zentralisiert, während die einzelnen Institute stärker Teil eines arbeitsteiligen Systems wurden.
Damit veränderte sich auch die praktische Wahrnehmung des Fördergedankens: Neben der individuellen Mitgliederförderung trat zunehmend die Stabilität und Leistungsfähigkeit der Organisation als Ganzes in den Vordergrund.
Mitgliederrolle im Wandel
Vor diesem Hintergrund wird teilweise die Frage gestellt, ob sich die Rolle der Mitglieder verändert hat. Während die Genossenschaft traditionell als unmittelbare Fördergemeinschaft verstanden wurde, erscheint sie heute vielfach stärker als dauerhaft angelegtes Kreditinstitut mit Mitgliedschaftsstruktur.
Mitglieder tragen weiterhin das unternehmerische Risiko über ihre Geschäftsanteile. Gleichzeitig bleiben Rücklagen und stille Reserven dauerhaft im Unternehmen gebunden und stehen beim Ausscheiden nicht zur Verfügung.
Daraus ergibt sich ein Spannungsverhältnis: Die Beteiligung weist Elemente einer unternehmerischen Mitverantwortung auf, ohne dass eine Beteiligung an der Vermögenssubstanz vorgesehen ist.
Informations- und Kontrollfunktion
Die genossenschaftliche Ordnung beruht darauf, dass Mitglieder, Aufsichtsrat und Generalversammlung die Geschäftspolitik überwachen. In der Praxis wird jedoch häufig diskutiert, ob die komplexer gewordenen Strukturen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen diese Kontrolle erschweren können.
Je stärker Organisation und Regulierung werden, desto anspruchsvoller wird es für Mitglieder, wirtschaftliche Entscheidungen vollständig nachzuvollziehen. Damit wächst die Bedeutung transparenter Information und aktiver Mitwirkung.
Fazit
Die genossenschaftliche Rechtsform besteht unverändert fort. Gleichzeitig hat sich ihre praktische Ausprägung im Bankbereich über die Jahrzehnte deutlich gewandelt.
Wo die unmittelbare Mitgliederförderung schwerer erkennbar wird und organisatorische Stabilität stärker in den Vordergrund tritt, stellt sich zunehmend die grundsätzliche Frage nach dem Verständnis des Förderauftrags.
Das Genossenschaftsgesetz selbst sieht für den Fall, dass der Zweck nicht mehr auf die Förderung der Mitglieder gerichtet ist, mit § 81 Abs. 1 GenG ein gerichtliches Prüfverfahren vor.
Die Entwicklung der Kreditgenossenschaften berührt daher nicht nur wirtschaftliche, sondern auch genossenschaftsrechtliche Grundfragen..