Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
So sieht die Realität aus
Die für Mitglieder schlechteste Alternative
Der Vorschlag des Vorstands: Verschmelzung mittels Vermögensübergabe als Ganzes (§ 2 UmwG)
Unter dieser Art der Verschmelzung ist die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, entweder schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung, zu verstehen. Den Anteilsinhabern des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers wird im Wege des Anteilstauschs eine Beteiligung an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt. Die Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: Der Ablauf einer derartigen Verschmelzung sieht wie folgt aus:
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat über seinen Wunsch, Fusionsgespräche mit einer anderen Genossenschaftsbank aufzunehmen. Der Aufsichtsrat gibt grünes Licht für den Beginn von Fusionsverhandlungen.
Die Vorstände der beteiligten Genossenschaftsbanken verhandeln, mit Einbindung des zuständigen Genossenschaftsverbandes, ausschließlich über eine Verschmelzung nach § 2 UmwG.
Nach Abschluss der Verhandlungen erfolgt eine Pressemitteilung über die Einigung und Ankündigung der Fusionsabstimmung anlässlich der nächsten General- / Vertreterversammlung.
Die Mitglieder der Genossenschaftsbanken werden – wenn überhaupt - darüber informiert, dass eine Fusion nötig ist, solange man noch auf Augenhöhe miteinander verhandeln kann. Die Zukunft des Bankgeschäfts wird in den rosigsten Farben geschildert und darauf hingewiesen, dass der Fortbestand des Bankgeschäfts vor Ort nur noch nach Fusion mit der übernehmenden Genossenschaftsbank weiterhin möglich wäre.
Oft wird auch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds durch Kündigung oder Ruhestandserreichung als Vorwand genommen, eine Fusion den Mitgliedern als unbedingt nötig zu verkaufen.
Stimmen die Mitglieder an der beschließenden General-/Vertreterversammlung dem vom Vorstand ausgearbeiteten Verschmelzungsvertrag zu, geschieht folgendes:
Im Verschmelzungsvertrag wurde vereinbart, dass die übertragende Genossenschaftsbank ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung an die aufnehmende Genossenschaftsbank überträgt. Die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft werden dabei zu Mitgliedern der übernehmenden Genossenschaft.
Die bei der übertragenden Genossenschaft vorhandenen Geschäftsguthaben der Mitglieder werden im Verhältnis 1:1 umgetauscht in Geschäftsguthaben bei der aufnehmenden Genossenschaft.
Das vorhandene Genossenschaftsvermögen (also Grundstücke, Gebäude, eigene Aktien und Wertpapiere, eigene Photovoltaikanlagen, eigene weitere Immobilien usw.) der übertragenden Genossenschaft geht in das Vermögen der aufnehmenden Genossenschaft über und vermehrt deren Vermögen.
Eine Entschädigung, bzw. ein Wertausgleich für die Übertragung des eigenen Genossenschaftsvermögens wird den Mitgliedern der übertragenden Genossenschaft ebenso verweigert wie Informationen über verschmelzungsbedingte Vorteile der Vorstände.
Die Vorstände der übertragenden Genossenschaftsbank wechseln in den Vorstand oder die zweite Führungsebene der aufnehmenden Genossenschaftsbank und erhalten höhere Bezüge und Pensionsansüprüche, alternativ gehen sie in den goldenen (Vor)Ruhestand. Wie hoch diese Bezüge sind, wird nicht bekanntgegeben um die Zustimmung der Mitglieder zur Fusion nicht zu gefährden.
Die Mitglieder (Anteilseigner) erhalten keinerlei Entschädigung für die Übertragung des Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft und gehen leer aus.
Diese Art der Verschmelzung von zwei oder mehr Volks- und Raiffeisenbanken untereinander wird seit Jahrzehnten unter aktiver Mithilfe der daran beteiligten Genossenschaftsverbände so praktiziert. Die Verweigerung jeglicher Abfindung der Mitglieder als Eigentümer der übertragenden Genossenschaft wird mit der Behauptung untermauert, die Mitglieder einer Genossenschaft wären grundsätzlich von Gesetzes wegen nicht an Vermögen und Rücklagen der Genossenschaft beteiligt. Doch dies ist nur eingeschränkt richtig.