Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Alternative 2: Formwechsel

Diese Art der Umwandlung beschränkt sich auf die Änderung der Rechtsform nur eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität, und zwar grundsätzlich auch unter Beibehaltung des bisherigen Kreises der Anteilsinhaber.
Welcher Rechtsträger einen Formwechsel vornehmen kann ist in § 191 UmwG geregelt. Eine Genossenschaft kann danach ihre Rechtsform nach dem UmwG nur in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA) umwandeln.
Ein Wechsel der Rechtsform ist insbesondere zu empfehlen, wenn die Mitglieder eine vom Vorstand vorgeschlagene Verschmelzung mittels Vermögensübergabe als Ganzes ablehnen und lieber weiterhin eine eigene, ihnen gehörende Bank vor Ort behalten wollen.

Dazu empfiehlt sich die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Satzungsmäßig können dabei auch genossenschaftliche Bestimmungen mit einfließen, soweit sie mit dem Aktiengesetz vereinbar sind. Beispielweise kann in die Satzung aufgenommen werden, dass die Aktiengesellschaft eine weitgehend genossenschaftlich orientierte Zielsetzung verfolgt um ihre Aktionäre weiterhin zu fördern. Getreu dem genossenschaftlichen Grundsatz kann auch vereinbart werden, dass jeder Aktionär nur eine bestimmte Anzahl von Stimmen hat, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Aktien. Landläufig wird eine solche durch Formwechsel gebildete AG als genossenschaftliche Aktiengesellschaft bezeichnet, denn dabei wird ausgeschlossen dass irgendein Hauptaktionär die Geschicke des Unternehmens bestimmt.
Durch die Umwandlung der Geschäftsguthaben in Aktien, partizipieren die bisherigen Genossenschaftsmitglieder am Vermögenswert ihrer Anteile und dessen zukünftige Entwicklung. Erfolgreiche Beispiele gibt es bereits. So konnte zum Beispiel die
Raiffeisenbank Plankstetten AG nach Formwechsel im Jahr 2012 den damaligen Eröffnungskurs von 7,66 € (was dem 7,66-fachen jedes einzelnen Euros der früheren Geschäftsguthaben entsprach) auf 22,02 € Ende des Jahres 2021 steigern.

Auch ist ausgeschlossen, dass – wie bereits geschehen - Genossenschaftsvermögen, das bereits das 50-fache und mehr der Geschäftsguthaben der Mitglieder ausmachte, durch Verschmelzung mittels Vermögensübergabe als Ganzes, in das Vermögen einer größeren Genossenschaftsbank verschoben wird und die Mitglieder leer ausgehen.
Dem Bankgeschäft selbst bringt ein Rechtsformwechsel weder Vorteile noch Nachteile, denn dem Bankgeschäft ist es egal, unter welcher Rechtsform es ausgeübt wird. Es ist überall gleich und unterliegt überall den gleichen Vorschriften. Auch bleiben Vorstand, Mitarbeiter, das Bankgebäude, die Zweigstellen, die Kunden, die Geschäftsausstattung usw. ebenfalls die gleichen. Lediglich bei der Bezeichnung der Bank heißt es zukünftig nicht mehr z. B. Raiffeisenbank Musterbach eG, sondern Raiffeisenbank Musterbach AG.

Weitere Informationen zur genossenschaftlichen Aktengesellschaft sind auch
hier zu finden
Georg Scheumann
genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
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