Wo Genossenschaft draufsteht, sollte auch Genossenschaft drin sein
Treue- und Sorgfaltspflicht des Vorstands

Hinweis: Es geht bei diesen Ausführungen nicht um das Bankgeschäft sondern einzig und allein um die Rechtsform Genossenschaft.

Die Treue-und Sorgfaltspflicht ist eine wichtige Pflicht der Geschäftsführung einer Genossenschaft. Sie fordert ein loyales Verhalten der Genossenschaft gegenüber und fordert, dass sämtliche Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse vorbehaltlos zum Wohle der Genossenschaft und deren Mitgliedern eingesetzt werden sollen.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 GenG regelt die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder. „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden.

Der Verweis auf die Ordentlichkeit und Gewinnhaftigkeit sowie die ausdrückliche Erwähnung der Genossenschaft deuten darauf hin, dass dabei, in Folge des der Genossenschaft obliegenden Förderauftrags ihren Mitgliedern gegenüber, besondere Maßstäbe anzuwenden sind. Die Vorstandsmitglieder müssen ihre Handlungen und Entscheidungen stets zum Wohl der ihnen anvertrauten Genossenschaft ausrichten, sie haben sich dabei an den Interessen der Mitglieder zu orientieren.
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Maßgeblich für die Bewertung der Sorgfaltspflicht und der Haftungsfolge im Einzelfall kann nach alldem der Grundsatz sein, dass Vorstandsmitglieder das – einem ordentlichen und gewissenhaften Vorstandsmitglied – objektiv Mögliche und subjektive Zumutbare tun müssen, um die eG, deren Mitglieder und Gläubiger vor Schaden zu bewahren. Grundsätzlich haften Vorstandsmitglieder nicht für den Erfolg, sondern für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten; Haftung, wenn „naheliegende Möglichkeit für eine Schädigung bestand“.(Holthaus/Lenhoff in Lang/Weidmüller, Kommentar GenG § 34 Rdn. 23)

Der Vorstand verstößt z.B. gegen die Sorgfaltspflicht nach § 34 GenG, wenn er Geschäfte tätigt, die für die Genossenschaft ausschließlich nachteilig sind.
Er verstößt ebenfalls gegen die genossenschaftliche Sorgfaltspflicht wenn er eigene Interessen oder Vorteile Dritter auf Kosten und zum Nachteil der Genossenschaft und deren Mitglieder verfolgt.
Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung des Genossenschaftsvorstands kann auch eine Haftung gegenüber der Genossenschaft bestehen. Im Falle von eigennützigen oder zur privaten Bereicherung dienenden Geschäften kann eine Schadensersatzpflicht entstehen, wenn dadurch das Vermögen des Unternehmens bedroht wird. Um dies zu verhindern besteht eine
Informationspflicht
Georg Scheumann
genossenschaftlicher Bankbetriebswirt
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